Lexikon

Auch wenn Sie kein Versicherungs-Fachmann sind: Erfahren Sie hier, was sich hinter den Begriffen verbirgt.
Quelle: VVO

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Z

Zeitwert

§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs. 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs. 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.

Zillmerung

Die "Zillmerung" ist ein versicherungsmathematisches Verfahren in der Lebensversicherung, bei dem die bereits angefallenen, aber noch nicht getilgten Abschlusskosten berücksichtigt werden. Das Verfahren geht auf den deutschen Versicherungsmathematiker und Direktor bei mehreren Lebensversicherungsgesellschaften August Zillmer zurück.

Zusammengefasste Bilanz

Da in der zusammengefassten Bilanz alle Versicherungszweige aller Unternehmen enthalten sind, weist sowohl die Bilanzposition "Reinverlust" als auch "Reingewinn" einen Wert aus. Die Bilanzen enthalten zum Teil vorläufige und unrevidierte Angaben (Abweichungen von der Versicherungsaufsichtsstatistik ergeben sich z.B. durch Meldungsverzögerungen) und beziehen sich auf das inländische Geschäft. Von einer Zusammenfassung ist die Konsolidierung zu unterscheiden, welche die Umarbeitung von Einzel-Rechnungsabschlüssen auf den Rechenkreis einer Unternehmensgruppe ist. Für Hinweise zu den einzelnen Bilanzpositionen siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU (Website Finanzmarktaufsicht)

Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung 

Da in der zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnung alle Versicherungszweige aller Unternehmen enthalten sind, weist sowohl die Position "Verlust des Geschäftsjahres" als auch "Gewinn des Geschäftsjahres" einen Wert aus. Die Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten zum Teil vorläufige und unrevidierte Angaben (Abweichungen von der Versicherungsaufsichtsstatistik ergeben sich z.B. durch Meldungsverzögerungen) und beziehen sich auf das inländische Geschäft. Von einer Zusammenfassung ist die Konsolidierung zu unterscheiden, welche die Umarbeitung von Einzel-Rechnungsabschlüssen auf den Rechenkreis einer Unternehmensgruppe ist.

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