Lexikon
Auch wenn Sie kein Versicherungs-Fachmann sind: Erfahren Sie hier, was sich hinter den Begriffen verbirgt.
Quelle: VVO
G
- Garantiezinssatz
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Garantierte Verzinsung in der Lebensversicherung, wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt (Mindestzinssatz).
- Gefahrengemeinschaft
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Basis des Versicherungswesens. Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt gegen Bezahlung von Beiträgen die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle Risiko auf alle aufgeteilt.
- Generationenvertrag
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Der Generationenvertrag ist kein Vertrag im rechtlichen Sinn. Er besagt, dass die aktiv im Berufsleben Stehenden mit ihren Beiträgen für den Unterhalt (=Pensionen) der Rentner sorgen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später in gleicher Weise für sie gesorgt wird.
- Geschäft insgesamt
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Ein Versicherungsunternehmen kann im Inland (inl. Geschäft) und im Ausland (ausl. Geschäft) zeichnen. Dieses Geschäft kann direktes oder indirektes Geschäft (= Rückversicherung) sein.
- Gewinnbeteiligung
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Vertraglich vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss des Direktversicherers. Sie setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig einen Überschuss erzielt hat. Gerade bei kapitalbildenden Versicherungen (Lebensversicherung) ist der Überschuss zu einem guten Teil von den auf den Finanzmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Der Versicherungsnehmer hat laut § 18b Abs 1 Z 6 VAG idF der VAG Novelle 1996 das Recht über die Berechnung der Gewinnbeteiligung informiert zu werden.
- Gliedertaxe
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In der Unfallversicherung wird der Invaliditätsgrad nach Verlust oder bei Gebrauchunfähigkeit bzw. Einschränkung von Gliedmaßen nach der Gliedertaxe bewertet. Die Gliedertaxe bildet einen Vertragsbestandteil in der privaten Unfallversicherung und ist Bemessungsgrundlage für den Invaliditätsgrad einer Person nach einem Unfall.
- Grüne Karte
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Das System der Grünen Karte oder offiziell "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr" wurde 1949 mit dem "Londoner Abkommen" ins Leben gerufen. Die Grüne Karte bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Auf der Rückseite der Grünen Karte sind die Adressen und Telefonnummern aller Grüne Karte Büros angeführt, wobei der Geschädigte sich mit seinen Schadenersatzansprüchen an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes wenden kann. 1973 wurde das "Londoner Abkommen" durch das sog. "Kennzeichenabkommen" ergänzt, welches besagt, dass für Kraftfahrzeuge aus den Unterzeichnerländern bei der Einreise in ein anderes Unterzeichnerland keine Grüne Karte mehr erforderlich ist. Seit dem 01.07.2003 gelten die sog. "Internal Regulations", mit welchem das "Londoner Abkommen" und das "Kennzeichenabkommen" (seit 15.03.1991 "Multilaterales Garantieabkommen") zusammengefasst wurden. Dem System der Grünen Karte gehören derzeit 44 Staaten an, wobei österreichische Fahrzeuge für die Einreise in Staaten der EU, Kroatien, Island, Norwegen, Schweiz und Andorra keine Grüne Karte benötigen. Grundsätzlich wird aber empfohlen, die Grüne Karte mitzuführen und diese ist beim eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.

