Höheres Risiko durch die neuen Umwelthaftungsgesetze!
Ab jetzt haftet jeder Betrieb und somit auch jeder Gewerbetreibender für die Schädigung an Boden, Gewässern, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen – auch wenn kein Verschulden vorliegt. Das bedeutet konkret, dass allein der Zusammenhang des Betriebes mit der Schädigung ausreicht, damit ein Gewerbetreibender für alle entstehenden Kosten aufkommen muss.
Reicht die Deckung „Sachschäden durch Umweltstörung“?
Selbst wenn bestehende Versicherungsverträge eine Deckungserweiterung für „Sachschäden durch Umweltstörung“ beinhalten, ist das neue Haftungsrisiko (USK) nicht automatisch gedeckt. Dies liegt daran, dass es sich dabei um zwei völlig verschiedene Anspruchsgrundlagen handelt.
Bei „Sachschäden durch Umweltstörung“ liegt ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch eines geschädigten Dritten vor, der vor den unabhängigen Zivilgerichten geltend gemacht werden kann.
Im Unterschied dazu gibt es bei der Haftung für Umweltsanierungskosten (USK) einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der von der Bezirkverwaltungsbehörde beim verursachenden Betrieb eingefordert wird.
Ausreichender Schutz nur mit der Umweltsanierungskosten-Versicherung (USKV)
Achten Sie darauf, dass Ihr Versicherungsvertrag den Baustein USKV beinhaltet. Nur so können Sie Ihren Gewerbebetrieb umfassend gegen die Risken durch die neuen Umwelthaftungsgesetze schützen.
Für ein persönliches Beratungsgespräch sind unsere Betreuer ganz in Ihrer Nähe.

